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Abwassergebühren

  • VG Redwitz
Foto: Pixabay

bei der Befüllung und Entleerung von Gartenteichen und -pools

Die Verwaltungsgemeinschaft Redwitz a.d.Rodach weist auf Folgendes hin:

Für die Befüllung eines Gartenpools wird in der Regel Trinkwasser aus der Wasserversorgungsleitung verwendet. Dieses darf nicht über einen Gartenwasserzähler aus der Trinkwasserversorgungsanlage entnommen werden. Dieses Poolwasser kann auch nicht von der Abwassergebühr befreit werden.

Denn bei Schwimmbadwasser handelt es sich um Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist und somit als Abwasser (Schmutzwasser) nach § 54 Wasserhaushaltsgesetz zu betrachten ist. Der Gebrauch besteht in einer Verunreinigung durch den Badenden und dem Einsatz chemischer Zusatzstoffe. Dieses Abwasser ist deshalb bei Leerung des Pools der öffentlichen Entwässerungsanlage also dem Kanal zuzuführen und darf nicht versickert oder zum Gießen verwendet werden, da es das Grundwasser nachteilig beeinflussen kann. Dies kann sonst als Gewässerverunreinigung nach § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.

Schmutzwassermengen, die einzuleiten sind, können jedoch nicht bei der Abwassergebühr in Abzug gebracht werden. Deshalb darf die Befüllung nicht über den Gartenwasserzähler erfolgen, der gerade das Wasser zählen soll, das nicht der öffentlichen Entwässerungsanlage wieder zugeführt wird.

Ist der Pool mit Brunnenwasser gefüllt worden, muss die Ableitung des Abwassers bei der Verwaltungsgemeinschaft Redwitz, Herrn Riedel (Tel. 09574/6224-16) gemeldet werden und wird von dort in Rechnung gestellt. Hierbei wird die Wassermenge für die Berechnung der Abwassergebühren nach dem Volumen des Pools bemessen.

Anders verhält es sich bei einem reinen Gartenteich, der nicht zum Baden benutzt wird. Hier wird das entnommene Trinkwasser auf dem Grundstück zurückgehalten, es wird nicht mehr in die öffentliche Entwässerungseinrichtung zurückgeführt. Das Befüllen kann deshalb über einen Gartenwasserzähler erfolgen. Für dieses entnommene Trinkwasser ist keine Abwassergebühr zu entrichten, außer das Teichwasser wird bei einer Entleerung tatsächlich in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet.

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